Der Werterhaltung und Wartung von Feuerschutzelementen sollte der Eigentümer oder Betreiber
einer Immobilien größte Aufmerksamkeit widmen, denn unsere Baugesetze formulieren dies in der Musterbauordnung (MBO) folgendermaßen:
„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“
§14 MBO: (Brandschutz)
Bitte beachten Sie:
Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel 5 Jahre, bzw. 2 Jahre bei VOB‑Vertrag, in Ausnahmefällen 6 Monate.
Weder der Unternehmer noch der Auftraggeber sind gesetzlich zur Wartung verpflichtet.
Allerdings trifft den Eigentümer einer Immobilie die Pflicht zur Instandhaltung.
Mängel, die nachweislich auf unterlassene Wartung zurückzuführen sind, unterfallen nicht der
Gewährleistung. Den Zusammenhang zwischen Mangel und unterlassener Wartung hat der Unternehmer zu beweisen.
Wir möchten Sie hier über das Erfordernis einer regelmäßigen Wartung in Kenntnis setzen.
Wir unterstützen Sie in allen Massnahmen einer fachgerechten Wartung und Instandhaltung.
Verbunden damit ist für Sie eine Werterhaltung Ihrer Investition in den vorbeugenden Brandschutz.
Bitte beachten Sie außerdem unbedingt die Richtlinie des DIBt für die
„ÄNDERUNGEN AN FEUERSCHUTZABSCHLÜSSEN“ (Fassung Juni 1995)


